. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen Brandstiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst – wie es bereits im Beschluss BK 20 468 vom 4. Dezember 2020 E. 3.2 ausgeführt worden ist – angesichts der Aussagen der Auskunftspersonen, insbesondere des von ihnen beschriebenen Signalements, welches auf die Beschwerdeführerin zutrifft (v.a. in Kombination mit der Beschreibung des auffällig pinken Fahrrades), und ihrer Aussagen, wonach die Beschwerdeführerin die Frau gewesen sein könne, welche aus dem Schopf gekommen und auf das Fahrrad gestiegen sei, nachdem kurz darauf eine starke Rauchentwicklung resp.