Am 30. Oktober 2020 wurde zudem eine rückwirkende Überwachung von Randdaten der von der Beschwerdeführerin verwendeten Mobiltelefonnummer N.________ getätigt, wobei die Auswertung ergab, dass sich die Besitzerin des Mobiltelefons zum kritischen Zeitpunkt in der Region M.________(Ortschaft)/F.________ (Ortschaften) aufgehalten haben soll und es ihr somit ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Brandstiftung zu begehen (vgl. S. 2 des Haftverlängerungsantrags vom 15. Februar 2021; S. 11 des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. O.________ vom 16. März 2021 mit Verweis auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 20. November 2020)