Weiter wird die Beschwerdeführerin der Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst dringend verdächtigt. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2020 brannte am 10. August 2020 an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) ein nicht bewohnter Schopf zur Lagerung von Gartengeräten und diversen Materialien vollständig ab. Zudem wurde die Fassade am Nachbargebäude durch den Brand beschädigt. Es entstand ein Gesamtschaden von ca. CHF 62'000.00.