Sie ist weitgehend geständig, die Einschleich- und Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs bejaht hat, ist angesichts dessen nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch bereits Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 vom 14. Oktober 2020 E. 3; BK 20 468 vom 4. Dezember 2020 E. 3.2). Weiter wird die Beschwerdeführerin der Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst dringend verdächtigt.