ein Signalement beschrieben haben, welches auf die Beschwerdeführerin zutrifft (Tattoo etc.), sowie auf den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs nicht. Sie ist weitgehend geständig, die Einschleich- und Einbruchdiebstähle begangen zu haben.