2 führerin verzichtet werde. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft, des Zwangsmassnahmengerichts und von Rechtsanwalt D.________ wurden der Beschwerdeführerin am 24. April 2021 zugestellt. In der verfahrensleitenden Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 und BK 20 468 beigezogen worden seien.