Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde am 19. April 2021 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit delegierter Stellungnahme vom 21. April 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter gleichzeitigem Festhalten am Haftverlängerungsantrag auf eine Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht hielt mit Eingabe vom 21. April 2021 unter Verweis auf die Entscheidbegründung, die Vorakten sowie die Hauptakten am angefochtenen Entscheid fest und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.