Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht, kann offenbleiben. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten.