Der Umstand, dass die mit der Sache befassten Behörden nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden haben, begründet ebenfalls keinen Hinweis auf ein strafbares Verhalten. Der Beschwerdeführer scheint sich vor allem in allgemeiner Form daran zu stören, dass die Gefährdung durch Elektrosmog nicht erkannt oder ernstgenommen werde. Das Strafverfahren regelt aber einzig die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten (Art. 1 Abs. 1 StPO) und nicht die Frage, was strafrechtlich geschützt werden sollte. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.