4 der Wirkungen von Elektrosmog bestehen zudem immer noch keine objektiven Hinweise, dass der Beschwerdeführer durch die von den Beschuldigten 1 und 2 betriebenen elektrischen Geräte, Schädigungen oder Einschränkungen erlitten hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (fahrlässigen) Körperverletzung fehlen. Der Umstand, dass die mit der Sache befassten Behörden nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden haben, begründet ebenfalls keinen Hinweis auf ein strafbares Verhalten.