Die Ausgangslage hat sich seither nicht verändert. Die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerkzeugen oder Mobiltelefonen erzeugt wird, sind in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) nicht geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. d und Abs. 2 NISV). Der Betrieb von solchen Geräten ist daher nicht tatbestandsmässig. Unabhängig von der Beurteilung der Gefährlichkeit und