Ein Verfahrenshindernis kann bei dieser Ausgangslage nicht angenommen werden. Allerdings geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Staatsanwaltschaft auch aufgrund einer materiell-strafrechtlichen Würdigung eine Nichtanhandnahme gefällt hätte. So verwies sie auch inhaltlich auf die bereits ergangene Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2020 und den Beschluss der Beschwerdekammer BK 20 74 vom 24. Februar 2020. 4.3 Die Ausgangslage hat sich seither nicht verändert.