Wie bereits im Strafverfahren EO 20 854 geht es auch in diesem Verfahren um angebliche Schädigungen aufgrund von durch die Beschuldigten 1 und 2 verursachtem Elektrosmog. Mit Blick auf die Vorwürfe gegen die Beschuldigten 3 bis 5 und die Ausführungen in der Anzeige und Beschwerde, scheint der Beschwerdeführer diese Vorwürfe aber für einen anderen, neuen Zeitraum zu erheben. Es geht folglich um neue Straftaten. Ein Verfahrenshindernis kann bei dieser Ausgangslage nicht angenommen werden.