Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, eine Erledigung habe nicht stattgefunden. Elektrosmog sei nicht harmlos. Er zerstöre den Körper. Die Schädigungen durch E-Smog und Maschinen sei wissenschaftlich bestätigt. Die durch die Beschuldigten 1 und 2 verursachten Bestrahlungen seien zu hoch. Er könne nicht mehr in der Zivilisation leben und brauche dringend ein schadstofffreies Leben und Wohnen in gesunder, natürlicher Umgebung. Er bestehe auf seine Rechte als Schweizer Bürger, die Grundrechte und das Strafrecht hier einzusetzen.