3 3. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfene Sachverhalt sei bereits Gegenstand des Strafverfahrens EO 20 824 [recte: EO 20 854] gewesen, welches mit Verfügung vom 29. Januar 2020 nicht an die Hand genommen worden sei. Die gegen diese Nichtanhandnahme eingereichte Beschwerde habe die Beschwerdekammer am 24. Februar 2020 abgewiesen (BK 20 74). Somit greife die Sperrwirkung nach Art. 11 StPO.