Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Sachbeschädigung noch zur Drohung oder Nötigung. Mit Blick auf seine Ausführungen in der Beschwerde sind einzig die angeblich durch den Elektrosmog der Beschuldigten 1 und 2 verursachten Schädigungen sowie das in diesem Zusammenhang erfolgte «Wegschauen» auch von Behörden, welche strafoder zivilrechtlich mit der Angelegenheit zu tun hatten, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (womit implizit auch die Beschuldigten 3 bis 5 gemeint sein dürften).