Auf eine erneute Nachfrage kann bei dieser Ausgangslage verzichtet werden. Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Sachbeschädigung noch zur Drohung oder Nötigung.