393 StPO entgegengenommen. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich einen Rechtsmittelwillen und beantragt zumindest sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Bereits im Verfahren BK 20 74 reichte der Beschwerdeführer seine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft ein, bestätigte aber auf Nachfrage der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, dass es sich um eine Beschwerde handle. Auf eine erneute Nachfrage kann bei dieser Ausgangslage verzichtet werden.