Die Eingabe wurde von der Staatsanwaltschaft als Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 8. April 2021 betrachtet, weshalb sie der Beschwerdekammer gleichzeitig die amtlichen Akten zukommen liess. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Anklage dürfe nicht abgewiesen werden und er habe ein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).