Am 15. April 2021 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben ein (Eingang: 16. April 2021), welches gleichentags der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zur weiteren Bearbeitung übermittelt wurde. Die Eingabe wurde von der Staatsanwaltschaft als Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 8. April 2021 betrachtet, weshalb sie der Beschwerdekammer gleichzeitig die amtlichen Akten zukommen liess.