Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 185 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigter 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern F.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, versuchter Tötung und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft H.________ vom 8. April 2021 (EO 21 919 + EO 21 1267) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. April 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft H.________ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die fünf Be- schuldigten wegen schwerer Körperverletzung, versuchter Tötung und Sachbe- schädigung sowie Drohung und Nötigung nicht an die Hand. Am 15. April 2021 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staats- anwaltschaft ein Schreiben ein (Eingang: 16. April 2021), welches gleichentags der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) zur weiteren Bearbeitung übermittelt wurde. Die Ein- gabe wurde von der Staatsanwaltschaft als Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 8. April 2021 betrachtet, weshalb sie der Beschwerdekammer gleichzeitig die amtli- chen Akten zukommen liess. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Anklage dürfe nicht abgewiesen werden und er habe ein Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die von der Staatsanwaltschaft an die Beschwer- dekammer weitergeleitete Eingabe des Beschwerdeführers wird als Beschwerde gemäss Art. 393 StPO entgegengenommen. Der Beschwerdeführer hat offensicht- lich einen Rechtsmittelwillen und beantragt zumindest sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Bereits im Verfahren BK 20 74 reichte der Be- schwerdeführer seine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft ein, bestätigte aber auf Nachfrage der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, dass es sich um eine Beschwerde handle. Auf eine erneute Nachfrage kann bei dieser Ausgangslage verzichtet werden. Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Sachbeschädigung noch zur Drohung oder Nötigung. Mit Blick auf seine Ausführungen in der Beschwerde sind einzig die angeblich durch den Elek- trosmog der Beschuldigten 1 und 2 verursachten Schädigungen sowie das in die- sem Zusammenhang erfolgte «Wegschauen» auch von Behörden, welche straf- oder zivilrechtlich mit der Angelegenheit zu tun hatten, Gegenstand des Beschwer- deverfahrens (womit implizit auch die Beschuldigten 3 bis 5 gemeint sein dürften). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschuldigten 1 und 2 hätten ge- logen und damit eine üble Nachrede begangen, betrifft dies einen neuen Sachver- halt, der ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. 3 3. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der den Be- schuldigten 1 und 2 vorgeworfene Sachverhalt sei bereits Gegenstand des Straf- verfahrens EO 20 824 [recte: EO 20 854] gewesen, welches mit Verfügung vom 29. Januar 2020 nicht an die Hand genommen worden sei. Die gegen diese Nicht- anhandnahme eingereichte Beschwerde habe die Beschwerdekammer am 24. Fe- bruar 2020 abgewiesen (BK 20 74). Somit greife die Sperrwirkung nach Art. 11 StPO. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, eine Erledigung habe nicht stattgefunden. Elektrosmog sei nicht harmlos. Er zerstöre den Körper. Die Schädigungen durch E-Smog und Maschinen sei wissenschaftlich bestätigt. Die durch die Beschuldigten 1 und 2 verursachten Bestrahlungen seien zu hoch. Er könne nicht mehr in der Zivilisation leben und brauche dringend ein schadstofffrei- es Leben und Wohnen in gesunder, natürlicher Umgebung. Er bestehe auf seine Rechte als Schweizer Bürger, die Grundrechte und das Strafrecht hier einzusetzen. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnah- me, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt wer- den. Die rechtskräftige Nichtanhandnahme eines Verfahrens ist einem Freispruch gleichgestellt (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines nicht anhand genommenen Ver- fahrens (Art. 11 Abs. 2 StPO). 4.2 Wie bereits im Strafverfahren EO 20 854 geht es auch in diesem Verfahren um angebliche Schädigungen aufgrund von durch die Beschuldigten 1 und 2 verur- sachtem Elektrosmog. Mit Blick auf die Vorwürfe gegen die Beschuldigten 3 bis 5 und die Ausführungen in der Anzeige und Beschwerde, scheint der Beschwerde- führer diese Vorwürfe aber für einen anderen, neuen Zeitraum zu erheben. Es geht folglich um neue Straftaten. Ein Verfahrenshindernis kann bei dieser Ausgangslage nicht angenommen werden. Allerdings geht aus der angefochtenen Verfügung her- vor, dass die Staatsanwaltschaft auch aufgrund einer materiell-strafrechtlichen Würdigung eine Nichtanhandnahme gefällt hätte. So verwies sie auch inhaltlich auf die bereits ergangene Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2020 und den Beschluss der Beschwerdekammer BK 20 74 vom 24. Februar 2020. 4.3 Die Ausgangslage hat sich seither nicht verändert. Die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerkzeugen oder Mobiltelefonen erzeugt wird, sind in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) nicht geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. d und Abs. 2 NISV). Der Betrieb von solchen Geräten ist daher nicht tatbestandsmässig. Unabhängig von der Beurteilung der Gefährlichkeit und 4 der Wirkungen von Elektrosmog bestehen zudem immer noch keine objektiven Hinweise, dass der Beschwerdeführer durch die von den Beschuldigten 1 und 2 be- triebenen elektrischen Geräte, Schädigungen oder Einschränkungen erlitten hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (fahrlässigen) Körperverletzung fehlen. Der Umstand, dass die mit der Sache befassten Behörden nicht im Sinne des Be- schwerdeführers entschieden haben, begründet ebenfalls keinen Hinweis auf ein strafbares Verhalten. Der Beschwerdeführer scheint sich vor allem in allgemeiner Form daran zu stören, dass die Gefährdung durch Elektrosmog nicht erkannt oder ernstgenommen werde. Das Strafverfahren regelt aber einzig die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten (Art. 1 Abs. 1 StPO) und nicht die Frage, was strafrecht- lich geschützt werden sollte. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht, kann offenbleiben. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist wegen Aus- sichtslosigkeit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungs- würdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Den Parteien werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - dem Beschuldigen 5 (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft H.________, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6