kein geschütztes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten hat. Eine Auslegung von Art. 40 Abs. 3 GVG ergibt ausserdem, dass der kantonale Gesetzgeber der Beschwerdeführerin mit dieser Norm lediglich die (erleichterte) Durchsetzung ihrer Regressansprüche im Strafverfahren ermöglicht, ihr demgegenüber nicht als Behörde gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte zugestehen wollte. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.