Ohnehin ist mit Blick auf BGE 144 IV 240 zweifelhaft, ob Art. 104 Abs. 2 StPO dem kantonalen Gesetzgeber diese Möglichkeit im konkreten Fall bzw. in Bezug auf die Beschwerdeführerin als selbständige Anstalt des öffentliches Rechts überhaupt bietet. 2.9 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin im Strafverfahren zwar Partei, mangels eines schutzwürdigen Interesses allerdings nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft legitimiert, da sie als Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO lediglich Zivilklägerin ist und somit