104 Abs. 2 StPO einräumen wollte. Ohnehin ist mit Blick auf BGE 144 IV 240 zweifelhaft, ob Art. 104 Abs. 2 StPO dem kantonalen Gesetzgeber diese Möglichkeit im konkreten Fall bzw. in Bezug auf die Beschwerdeführerin als selbständige Anstalt des öffentliches Rechts überhaupt bietet.