5 2.8 Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass mit Art. 40 Abs. 3 GVG ausschliesslich das Ziel verfolgt wird, die (erleichterte) Durchsetzung von Regressansprüchen im Strafverfahren zu ermöglichen, sofern ein solches stattfindet. Art. 40 Abs. 3 GVG ist demgegenüber nicht so zu verstehen, dass der kantonale Gesetzgeber der Beschwerdeführerin volle Parteirechte als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO einräumen wollte.