104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte auszuüben. Zuletzt ist auch dem Tagblatt des Grossen Rats nicht zu entnehmen, dass der kantonale Gesetzgeber die Beschwerdeführerin beauftragen und legitimieren wollte, neben der Staatsanwaltschaft das materielle Strafrecht durchzusetzen oder diesbezüglich eine Kontrollfunktion wahrzunehmen bzw. als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO im Strafverfahren volle Parteirechte auszuüben, zumal auch im Tagblatt lediglich die Regresspraxis bzw. die Durchsetzung der Ansprüche nach Obligationenrecht (OR; SR 220) und Versicherungsvertragsgesetz (VGG; SR 221.229.1) als ratio legis genannt werden.