Diesem kommen gemäss Art. 4b THV im Rahmen von tierschutzrechtlichen Strafverfahren sämtliche Rechte einer Partei gemäss der StPO zu. Ausgeschlossen sei die Anfechtung eines Entscheids hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion. Art. 225 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Bern (StG, BSG 661.11) ermächtigt die Steuerverwaltung des Kantons Bern ebenfalls explizit, im Strafverfahren gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte auszuüben.