13 KLwG ist die Dachorganisation der bernischen Tierschutzorganisationen befugt, gegen Verfügungen und Entscheide im Bereich des Tierschutzes Beschwerde zu führen (Abs. 2). Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle, der in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte zukommen (Abs. 3). In Art. 4a Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde vom 21. Januar 2009 (THV; BSG 916.812) wird der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen als kantonale Behörde, der in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte Parteirechte zukommen, bezeichnet. Diesem kommen gemäss Art.