GVG wäre der dort verwendete Terminus Privatklägerin in Bezug auf Art. 104 Abs. 2 StPO ohnehin unzutreffend, da Behörden – soweit hier interessierend – nicht als Privatkläger am Verfahren teilnehmen, sondern – gestützt auf den Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO – lediglich volle oder beschränkte Parteirechte wahrnehmen. Als Gegenbeispiel kann etwa auf das Kantonale Landwirtschaftsgesetz (KLwG; BSG 910.1) und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen verwiesen werden. Gemäss Art. 13 KLwG ist die Dachorganisation der bernischen Tierschutzorganisationen befugt, gegen Verfügungen und Entscheide im Bereich des Tierschutzes Beschwerde zu führen (Abs. 2).