121 Abs. 2 StPO – als in die Ansprüche der Geschädigten subrogierende Gebäudeversicherung – die Möglichkeit, sich zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche als Privatklägerin zu konstituieren, zumal dieser Anwendungsfall bereits im zitierten Abschnitt der Botschaft zur StPO erwähnt wird. Betreffend Legitimation zur Teilnahme am Verfahren als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO müsste der kantonale Gesetzgeber demgegenüber selbst legiferieren, was über einen blossen Verweis auf die Strafverfahrensgesetzgebung hinausgeht. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 GVG wäre der dort verwendete Terminus Privatklägerin in Bezug auf Art.