40 Abs. 3 GVG, da sich die Beschwerdeführerin gemäss diesem im Sinne der Strafverfahrensgesetzgebung als Privatklägerin konstituieren kann. Die Strafverfahrensgesetzgebung gibt der Beschwerdeführerin im Anwendungsbereich von Art. 121 Abs. 2 StPO – als in die Ansprüche der Geschädigten subrogierende Gebäudeversicherung – die Möglichkeit, sich zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche als Privatklägerin zu konstituieren, zumal dieser Anwendungsfall bereits im zitierten Abschnitt der Botschaft zur StPO erwähnt wird.