4 Gegen die Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO spricht allerdings vorab die systematische Einordnung von Art. 40 Abs. 3 GVG im Abschnitt 2.7 Rückgriff zusammen mit Art. 40 Abs. 1 GVG (Subrogation), was darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm lediglich den zivilrechtlichen Aspekt bzw. die (erleichterte) Durchsetzung von Regressforderungen im Strafverfahren regeln wollte. Gleiches erhellt aus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 GVG, da sich die Beschwerdeführerin gemäss diesem im Sinne der Strafverfahrensgesetzgebung als Privatklägerin konstituieren kann.