104 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, (weiteren) Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einzuräumen. Es ist somit zu klären, ob der kantonale Gesetzgeber mit Art. 40 Abs. 3 GVG von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Zumindest dem Gesetzeswortlaut ist insofern keine eindeutige Einschränkung auf den Zivilpunkt zu entnehmen, da Art. 40 Abs. 3 GVG von Privatklägerin spricht.