SK 2 13 13 vom 28. März 2013 E. ii.2 mit Hinweisen auf die Lehre). 2.6 Nach dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin in der Rolle der (blossen) Zivilklägerin im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO mangels eines schutzwürdigen Interesses im Strafpunkt nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert ist. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf eine andere Bestimmung auch im Strafpunkt legitimiert sein könnte. 2.7 Die Kantone haben gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, (weiteren) Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einzuräumen.