Auch das Kantonsgericht Graubünden hielt bereits fest, dass die Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO von der Behandlung der Strafsache abhängt, jedoch die Privatklägerschaft, die sich nur als Zivilklägerin konstituiert, nicht zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen legitimiert erscheint (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden SK 2 13 13 vom 28. März 2013 E. ii.2 mit Hinweisen auf die Lehre).