126 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 320 Abs. 3 StPO), wird hier dem Interesse des Zivilklägers an einer Entscheidung über seine Zivilklage der rechtliche Schutz von Gesetzes wegen versagt (GALEAZZI, Der Zivilkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2016 [= ZStStr 94], S. 48 ff.); gleiches muss sinngemäss in Bezug auf die Nichtanhandnahme gelten, deren Verfahren sich laut Art. 310 Abs. 2 StPO nach den Bestimmungen über die Einstellung richtet. Auch das Kantonsgericht Graubünden hielt bereits fest, dass die Zivilklage nach Art.