121 Abs. 2 StPO ist sie allerdings nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Gemäss der herrschenden Lehre ist sie als Zivilklägerin allerdings nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung befugt, da ihr im Strafpunkt das rechtlich geschützte Interesse fehlt (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 322 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 6 zu Art.