3 2.5 Nach dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin kraft ihrer Subrogation gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 GVG in die Ansprüche der geschädigten Person eintritt und sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituieren kann. Gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ist sie allerdings nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.