Im Vordergrund stehen vor allem durch Drittpersonen fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Feuerschäden. Bei Elementarschäden sind Regresse in der Regel ausgeschlossen, da die Schäden definitionsgemäss schwergewichtig durch höhere Gewalt und nicht durch menschliches Fehlverhalten verursacht werden. Das gesamte Rückgriffsrecht basiert auf dem OR und dem VVG und ist der Regelung durch den kantonalen Gesetzgeber entzogen. Für die Regresspraxis ist es jedoch wichtig festzuschreiben, dass die GVB im Strafverfahren Parteirechte als Privatklägerin ausüben kann.