40 Abs. 3 GVG). Das Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern zur Januarsession 2010 äussert sich betreffend Art. 40 GVG wie folgt (Beilage 4; Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission zum Gebäudeversicherungsgesetz): Soweit die GVB einen Gebäudeschaden bezahlt, der durch einen Dritten schuldhaft verursacht worden ist, kann sie auf diesen nach den Bestimmungen von Artikel 41 ff. OR Rückgriff nehmen. Im Vordergrund stehen vor allem durch Drittpersonen fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Feuerschäden.