2.4 Der Kanton Bern hat von der beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Gebäudeversicherungsgesetz vom 9. Juni 2010 (GVG; BSG 873.11) ausdrücklich statuiert, dass die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümerschaft gegenüber haftbaren Dritten auf die GVB übergehen, soweit diese eine Entschädigung leistet; die GVB sei nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt (Art. 40 Abs. 1 GVG). Weiter kann sich die GVB im Sinne der Strafverfahrensgesetzgebung als Privatklägerin konstituieren (Art. 40 Abs. 3 GVG).