OHG dem Opfer Entschädigungen oder Genugtuungen zugesprochen haben. Weiter zu nennen sind Fälle der versicherungsrechtlichen Subrogation, wie sie etwa nach Artikel 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG), nach Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) oder in gewissen Kantonen für die Leistungen der Gebäudeversicherungen bei Brandfällen besteht. In diesen Fällen können die Berechtigten im Strafprozess Zivilansprüche anmelden und durchsetzen. Sie haben jedoch nur jene Verfahrensrechte, die zur Durchsetzung der Zivilansprüche erforderlich sind.