Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person als Rechtsnachfolger eintritt, kann sich als Privatkläger konstituieren, ist allerdings nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). Die Botschaft zur StPO nennt in diesem Zusammenhang die Subrogation der Gebäudeversicherung bei Brandfällen explizit als Anwendungsfall (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 Ziff. 2.3.3.3): […]