Am 23. April 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete mit Stellungnahme vom 11. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 nahm am 14. Mai 2020 (recte: 2021) und der Beschuldigte 1 am 29. Mai 2021 bzw. mit Nachtrag vom 4. Juni 2021 Stellung, worauf die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2021 replizierte. Mit Duplik vom 29. Juni 2021 nahm der Beschuldigte 1 erneut Stellung.