Sie ist gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO allerdings nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Art. 40 Abs. 3 GVG verleiht der Gebäudeversicherung Bern nicht volle Parteirechte als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO (E. 2.7 und 2.8). Erwägungen: