Die Privatklägerschaft, welche sich nur im Zivilpunkt am Strafverfahren beteiligt, ist mangels eines rechtlich geschützten Interesses im Strafpunkt nicht zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung legitimiert (E. 2.5). Die Gebäudeversicherung Bern, welche gemäss Art. 40 Abs. 1 GVG in die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümerschaft eintritt, sofern sie diese entschädigt, kann sich gemäss Art. 40 Abs. 3 GVG im Strafverfahren gegen den haftbaren Dritten als Privatklägerin konstituieren. Sie ist gemäss Art.