Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 31. März 2021 (O 20 2675 + O 20 2691) Regeste: Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 121 Abs. 2 StPO; Art. 40 Abs. 3 GVG; Beschwerdelegitimation der Gebäudeversicherung Bern als Zivilklägerin, welche von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist. Die Privatklägerschaft, welche sich nur im Zivilpunkt am Strafverfahren beteiligt, ist mangels eines rechtlich geschützten Interesses im Strafpunkt nicht zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung legitimiert (E. 2.5).