Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 184 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. August 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gebäudeversicherung Bern (GVB), z.Hd. C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuers- brunst Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 31. März 2021 (O 20 2675 + O 20 2691) Regeste: Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 121 Abs. 2 StPO; Art. 40 Abs. 3 GVG; Beschwerdelegitimation der Gebäudeversicherung Bern als Zivilklägerin, welche von Gesetzes wegen in die An- sprüche der geschädigten Person eingetreten ist. Die Privatklägerschaft, welche sich nur im Zivilpunkt am Strafverfahren beteiligt, ist man- gels eines rechtlich geschützten Interesses im Strafpunkt nicht zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung legitimiert (E. 2.5). Die Gebäudeversicherung Bern, welche gemäss Art. 40 Abs. 1 GVG in die Schadener- satzansprüche der Hauseigentümerschaft eintritt, sofern sie diese entschädigt, kann sich gemäss Art. 40 Abs. 3 GVG im Strafverfahren gegen den haftbaren Dritten als Privatkläge- rin konstituieren. Sie ist gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO allerdings nur zur Zivilklage berech- tigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivil- klage beziehen. Art. 40 Abs. 3 GVG verleiht der Gebäudeversicherung Bern nicht volle Parteirechte als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO (E. 2.7 und 2.8). Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. April 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Gebäudeversicherung Bern (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16. April 2021 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Am 23. April 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete mit Stellungnahme vom 11. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 nahm am 14. Mai 2020 (recte: 2021) und der Beschuldigte 1 am 29. Mai 2021 bzw. mit Nachtrag vom 4. Juni 2021 Stellung, worauf die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2021 replizierte. Mit Duplik vom 29. Juni 2021 nahm der Beschuldigte 1 erneut Stellung. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde er- folgte form- und fristgerecht. 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO, vgl. betreffend die Nichtanhandnahme auch Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 2 Abs. 2 StPO). Die Parteien des Strafverfahrens sind in Art. 104 StPO geregelt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei. Laut Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interes- sen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. 2.3 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person als Rechtsnachfolger eintritt, kann sich als Privatkläger konstituieren, ist allerdings nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). Die Botschaft zur StPO nennt in diesem Zusammenhang die Subrogation der Gebäudeversicherung bei Brandfällen explizit als Anwendungsfall (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 Ziff. 2.3.3.3): […] Absatz 2 regelt die Folgen der Subrogation, also des Übergangs gewisser Ansprüche von Gesetzes wegen an Personen, die nicht selbst Geschädigte sind. So gehen nach Artikel 14 Absatz 2 OHG die Ansprüche des Opfers gegen die Täterin oder den Täter in dem Umfang an den Kanton über, in dem die Behör- den nach den Artikeln 11 ff. OHG dem Opfer Entschädigungen oder Genugtuungen zugesprochen haben. Weiter zu nennen sind Fälle der versicherungsrechtlichen Subrogation, wie sie etwa nach Arti- kel 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG), nach Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) oder in gewis- sen Kantonen für die Leistungen der Gebäudeversicherungen bei Brandfällen besteht. In diesen Fäl- len können die Berechtigten im Strafprozess Zivilansprüche anmelden und durchsetzen. Sie haben jedoch nur jene Verfahrensrechte, die zur Durchsetzung der Zivilansprüche erforderlich sind. Konkret bedeutet dies etwa, dass nur jene Akten eingesehen werden können, die zur Begründung der Zivil- klage notwendig sind. 2.4 Der Kanton Bern hat von der beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Gebäudeversicherungsgesetz vom 9. Juni 2010 (GVG; BSG 873.11) ausdrücklich statuiert, dass die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümerschaft gegenüber haftbaren Dritten auf die GVB übergehen, soweit diese eine Entschädigung leistet; die GVB sei nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt (Art. 40 Abs. 1 GVG). Weiter kann sich die GVB im Sinne der Strafverfahrensgesetzgebung als Privatklägerin konstituieren (Art. 40 Abs. 3 GVG). Das Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern zur Januarsessi- on 2010 äussert sich betreffend Art. 40 GVG wie folgt (Beilage 4; Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission zum Gebäudeversicherungsge- setz): Soweit die GVB einen Gebäudeschaden bezahlt, der durch einen Dritten schuldhaft verur- sacht worden ist, kann sie auf diesen nach den Bestimmungen von Artikel 41 ff. OR Rückgriff neh- men. Im Vordergrund stehen vor allem durch Drittpersonen fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Feuerschäden. Bei Elementarschäden sind Regresse in der Regel ausgeschlossen, da die Schäden definitionsgemäss schwergewichtig durch höhere Gewalt und nicht durch menschliches Fehlverhalten verursacht werden. Das gesamte Rückgriffsrecht basiert auf dem OR und dem VVG und ist der Rege- lung durch den kantonalen Gesetzgeber entzogen. Für die Regresspraxis ist es jedoch wichtig festzu- schreiben, dass die GVB im Strafverfahren Parteirechte als Privatklägerin ausüben kann. 3 2.5 Nach dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin kraft ihrer Subrogation gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 GVG in die Ansprüche der ge- schädigten Person eintritt und sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituie- ren kann. Gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ist sie allerdings nur zur Zivilklage berech- tigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Gemäss der herrschenden Lehre ist sie als Zivilklägerin al- lerdings nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahme- verfügung befugt, da ihr im Strafpunkt das rechtlich geschützte Interesse fehlt (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 322 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 322 StPO; DEMAR- MELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren (Art. 381 f. StPO), 2018 [= ZStV 187], S. 36 f.; WEILENMANN, Drittgeschädigte Personen im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Privatklage-, Aushändi- gungs- und Zuwendungsanspruchs, 2020, S. 112 f.; GALEAZZI, Der Zivilkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2016 [= ZStStr 94], S. 48 ff.). Die StPO gibt dem Zivilkläger keinen Anspruch auf die Durchführung eines Strafverfah- rens. Da die Zivilklage bei Verfahrenseinstellung auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 320 Abs. 3 StPO), wird hier dem Interesse des Zi- vilklägers an einer Entscheidung über seine Zivilklage der rechtliche Schutz von Gesetzes wegen versagt (GALEAZZI, Der Zivilkläger im Strafbefehls- und im abge- kürzten Verfahren, 2016 [= ZStStr 94], S. 48 ff.); gleiches muss sinngemäss in Be- zug auf die Nichtanhandnahme gelten, deren Verfahren sich laut Art. 310 Abs. 2 StPO nach den Bestimmungen über die Einstellung richtet. Auch das Kantonsge- richt Graubünden hielt bereits fest, dass die Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO von der Behandlung der Strafsache abhängt, jedoch die Privatklägerschaft, die sich nur als Zivilklägerin konstituiert, nicht zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen legitimiert erscheint (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden SK 2 13 13 vom 28. März 2013 E. ii.2 mit Hinweisen auf die Lehre). 2.6 Nach dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin in der Rolle der (blos- sen) Zivilklägerin im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO mangels eines schutzwürdi- gen Interesses im Strafpunkt nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert ist. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf eine an- dere Bestimmung auch im Strafpunkt legitimiert sein könnte. 2.7 Die Kantone haben gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, (weiteren) Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einzuräumen. Es ist somit zu klären, ob der kantonale Gesetzgeber mit Art. 40 Abs. 3 GVG von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Zumindest dem Gesetzeswortlaut ist insofern keine eindeutige Einschränkung auf den Zivil- punkt zu entnehmen, da Art. 40 Abs. 3 GVG von Privatklägerin spricht. 4 Gegen die Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO spricht allerdings vorab die sys- tematische Einordnung von Art. 40 Abs. 3 GVG im Abschnitt 2.7 Rückgriff zusam- men mit Art. 40 Abs. 1 GVG (Subrogation), was darauf hindeutet, dass der Gesetz- geber mit dieser Norm lediglich den zivilrechtlichen Aspekt bzw. die (erleichterte) Durchsetzung von Regressforderungen im Strafverfahren regeln wollte. Gleiches erhellt aus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 GVG, da sich die Beschwer- deführerin gemäss diesem im Sinne der Strafverfahrensgesetzgebung als Privat- klägerin konstituieren kann. Die Strafverfahrensgesetzgebung gibt der Beschwer- deführerin im Anwendungsbereich von Art. 121 Abs. 2 StPO – als in die Ansprüche der Geschädigten subrogierende Gebäudeversicherung – die Möglichkeit, sich zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche als Privatklägerin zu konstituieren, zumal dieser Anwendungsfall bereits im zitierten Abschnitt der Botschaft zur StPO erwähnt wird. Betreffend Legitimation zur Teilnahme am Verfahren als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO müsste der kantonale Gesetzgeber demgegenüber selbst legife- rieren, was über einen blossen Verweis auf die Strafverfahrensgesetzgebung hin- ausgeht. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 GVG wäre der dort verwen- dete Terminus Privatklägerin in Bezug auf Art. 104 Abs. 2 StPO ohnehin unzutref- fend, da Behörden – soweit hier interessierend – nicht als Privatkläger am Verfah- ren teilnehmen, sondern – gestützt auf den Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO – le- diglich volle oder beschränkte Parteirechte wahrnehmen. Als Gegenbeispiel kann etwa auf das Kantonale Landwirtschaftsgesetz (KLwG; BSG 910.1) und die dazu- gehörigen Verordnungsbestimmungen verwiesen werden. Gemäss Art. 13 KLwG ist die Dachorganisation der bernischen Tierschutzorganisationen befugt, gegen Verfügungen und Entscheide im Bereich des Tierschutzes Beschwerde zu führen (Abs. 2). Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle, der in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte zukommen (Abs. 3). In Art. 4a Abs. 1 der Verordnung über den Tier- schutz und die Hunde vom 21. Januar 2009 (THV; BSG 916.812) wird der Dach- verband Berner Tierschutzorganisationen als kantonale Behörde, der in Strafver- fahren betreffend Tierschutzdelikte Parteirechte zukommen, bezeichnet. Diesem kommen gemäss Art. 4b THV im Rahmen von tierschutzrechtlichen Strafverfahren sämtliche Rechte einer Partei gemäss der StPO zu. Ausgeschlossen sei die An- fechtung eines Entscheids hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion. Art. 225 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Bern (StG, BSG 661.11) ermächtigt die Steuerverwaltung des Kantons Bern ebenfalls explizit, im Strafverfahren gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte auszuüben. Zuletzt ist auch dem Tagblatt des Grossen Rats nicht zu entnehmen, dass der kan- tonale Gesetzgeber die Beschwerdeführerin beauftragen und legitimieren wollte, neben der Staatsanwaltschaft das materielle Strafrecht durchzusetzen oder dies- bezüglich eine Kontrollfunktion wahrzunehmen bzw. als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO im Strafverfahren volle Parteirechte auszuüben, zumal auch im Tagblatt lediglich die Regresspraxis bzw. die Durchsetzung der Ansprüche nach Obligationenrecht (OR; SR 220) und Versicherungsvertragsgesetz (VGG; SR 221.229.1) als ratio legis genannt werden. 5 2.8 Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass mit Art. 40 Abs. 3 GVG aus- schliesslich das Ziel verfolgt wird, die (erleichterte) Durchsetzung von Regressan- sprüchen im Strafverfahren zu ermöglichen, sofern ein solches stattfindet. Art. 40 Abs. 3 GVG ist demgegenüber nicht so zu verstehen, dass der kantonale Gesetz- geber der Beschwerdeführerin volle Parteirechte als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO einräumen wollte. Ohnehin ist mit Blick auf BGE 144 IV 240 zweifel- haft, ob Art. 104 Abs. 2 StPO dem kantonalen Gesetzgeber diese Möglichkeit im konkreten Fall bzw. in Bezug auf die Beschwerdeführerin als selbständige Anstalt des öffentliches Rechts überhaupt bietet. 2.9 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin im Strafverfahren zwar Partei, man- gels eines schutzwürdigen Interesses allerdings nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft legitimiert, da sie als Rechts- nachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO lediglich Zivilklägerin ist und somit kein geschütztes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten hat. Eine Auslegung von Art. 40 Abs. 3 GVG ergibt ausserdem, dass der kantonale Gesetzgeber der Beschwerdeführerin mit dieser Norm lediglich die (erleichterte) Durchsetzung ihrer Regressansprüche im Strafverfahren ermöglicht, ihr demge- genüber nicht als Behörde gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte zuge- stehen wollte. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- sprechend hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Beim Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst handelt es sich um ein Offizialdelikt. Bei diesen trägt der Kanton die Entschädigung für die ange- messenen Aufwendungen der beschuldigten Person(en) im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). Entschädigungswürdige Nachteile sind seitens der nicht anwaltlich vertretenen Be- schuldigten allerdings keine entstanden. Eine Entschädigung ist daher nicht auszu- richten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen sind keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 30. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7