Entschädigungen sind keine auszurichten. Sowohl dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer als auch den Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine (notwendigen) entschädigungswürdigen Aufwendungen/Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c bzw. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft E.________ das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.