6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 800.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 aufzuerlegen. CHF 500.00 trägt der Beschwerdeführer. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden auf CHF 300.00 bestimmt und vollumfänglich dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.